Für das deutsche BGB gilt:
Grundsätzlich kann der Käufer entscheiden, ob er eine Neulieferung will oder Nachbesserung (reparatur).
Der Käufer kann sich dagegen nur wehren, wenn es für ihn unwirtschaftlich ist, eine Neulieferung zu veranlassen.
Sprich: eine Neulieferung sollte für den Verkäufer als unwirtschaftlich gelten.
-> Nachbesserung wird angestrebt.
(Bin kein Rechtsanwalt um beurteilen zu können, ob das tatsächlich unwirtschaftlich ist. Ich vermute es aber stark)