Beiträge von gangi38

    Hallo,

    bei mir ist der Fall zwar etwas anders, aber das Ergebnis eindeutig.

    Ich habe über eine Leasing-Gesellschaft meinen Geschäftswagen am 07.11.2021 konfiguriert. In der Auftragsbestätigung hat das Fahrassistenzpaket M gefehlt. Dies habe ich sofort reklamiert und per Mail die Aussage bekommen, dass es trotzdem enthalten ist. Das Fahrzeug sollte in der KW 40/2022 im Anschluss an den auslaufenden Leasingvertrag meines Karoq geliefert werden. Es hat sich herausgestellt, dass das Fahrassistenzpaket doch nicht verbaut wurde. Daraufhin wird das Fahrzeug nicht angenommen und der Händler hat ein zusätzliches Neufahrzeug am Hof stehen.

    Ich habe mir jetzt wieder einen Skoda Karoq konfiguriert und warte jetzt allerdings, bis der geliefert wird.

    Zur Überbrückung steht mir ein Fahrzeug aus unserem Firmen-Pool zur Verfügung. Über Kosten diskutieren wir mit der Leasing-Firma.

    ..die Bedienung übers Handy während der Fahrt sowieso verboten ist...

    So nicht ganz richtig.


    "Seit dem Oktober 2017 gilt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (§ 23 Abs. 1a StVO)."


    Es darf dabei nicht aufgenommen, bzw. gehalten werden. Wenn das Telefon in einer Handy-Halterung befestigt ist, darf es nach aktueller Gesetzgebung schon bedient werden.

    Hallo Uli56,

    über die Suchfunktion findest du Hilfe und hättest nicht einen neuen Thread aufmachen müssen.

    Das Thema wird schon ausgiebig behandelt. Wie das Update funktioniert, steht hier.

    Bei einem nigelnagelneuen Auto sollte aber eine aktuellere Version drauf sein, als du über die "Offline-Variante" zur Verfügung hast.

    Außerdem aktualisiert sich die Karte über die eSim während der Naviagtion ohne Dein zutun.

    Die VZE kann nur anzeigen, wenn es ein Schild erkannt hat. Wenn kein Schild erkannt wurde, greift die Anzeige auf die im Kartenmaterial hinterlegte Geschwindigkeit zu. Dadurch kann so was entstehen.

    Wie schon geschrieben - die Technik ersetzt nicht den verantwortlichen Fahrer! Also es gilt das was für die jeweilige Straße ausgeschildert, bzw. gem. StVO zugelassen ist. Die Technik kann nur unterstützen.

    Steht das Auto draußen, oder in der Garage?

    Ich hatte mal einen Marder, der mit täglich auf den Scheibenwischer gesch... hat und die Pis... lief in den Wasserkasten, aus dem die Lüftung ins Auto bläst. War nicht so angenehm! Vielleicht ist hier auch so ein Vieh tätig?

    Hallo Thomas,


    ich habe in Euren österreichischen Vorschriften folgendes gefunden:


    Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…n&Gesetzesnummer=10011384

    § 49. Kennzeichentafeln
    ...
    (7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Abs. 6 auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

    Die Auslegung was "dauernd fest verbunden" bedeutet ist sicherlich nicht so einfach. Aber ein fest haltendes Klettband ist ohne Werkzeug demontierbar - das ist aber jede handelsübliche Kennzeichenhaltung auch!

    Viel Erfolg bei der Diskussion mit den "Interventionskräften" 8)

    Grüße Wolfgang


    Edit: Uli56 war schneller...

    Gemäss EU-Richtlinie 75/443/EWG darf die Geschwindigkeitsanzeige von Fahrzeugen, die vor dem Jahr 1991 in der EU zugelassen wurden, um bis zu sieben Prozent von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit abweichen. Erfolgte die Zulassung erst nach 1991, erlaubt der Gesetzgeber eine Tachoungenauigkeit von bis zu zehn Prozent. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Zuschlag von 4 km/h gewährt.

    Die 7 % Abweichung bezogen sich damals sogar auf den Skalenendwert und durften über den gesamten Bereich angesetzt werden. Das bedeutet, dass wenn die Skala z.B. bis 260 km/h ging, auch bei z.B. 80 km/h die Voreilung (7 % von 260) von 18,2 km/h sein durften. Das war zum Teil wesentlich mehr als die aktuell gültigen 10 % + 4.