Daher
§ 49 Abs. 6 KFG 1967 - Anbringung von Kennzeichentafeln an Fahrzeugen
21. KFG Novelle ( BGBL II Nr. 80/2002)
3.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne:
Dauernde, feste Verbindung:
Die Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung der
Kennzeichentafel sowohl vorne als auch hinten gilt dann als erfüllt, wenn die Kennzeichentafeln
am Fahrzeug angeschraubt oder angenietet bzw. mit einem ans Fahrzeug angeschraubten oder
angenieteten serienmäßig hergestellten Kennzeichenhalter befestigt werden.
Das sollte ja auch kein Angriff auf deine Montageart sein und deshalb
wie du schon sagtest , jeder wie er will