Beiträge von Elda im Thema „Lieferverzug“

    Bei mir ist das Wort VERBINDLICH durchgekreuzt, also gilt UNVERBINDLICH. Und genau dort liegt der Kern der Aussage. Das dies seitens eines Herstellers rechtlich genauestens überprüft ist, steht hier - glaube ich - nicht zur Debatte. Insofern vermute ICH, dass rechtlich nichts zu machen ist.

    Also ich habe über google mir verschiede Quellen durchgelesen. Laut denen bezieht sich das "in Verzugsetzen" nach 6 Wochen, gerade auf einen unverbindlichen Termin.


    Dies leitet man wohl von den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) ab. Dort scheint das drin zustehen. Habe jetzt nicht extra nachgeschaut. Aber da mehrer Quellen sich darauf beziehen, vermute ich einmal das stimmt.


    Ein Autohändler sei aber nicht verpflichtet, sich diesen NWVB anzuschließen. Dies sei wohl vorher zu prüfen.


    Damit sage ich nicht, dass der Rücktritt eine einfach Sache ist die aus jeden Fall glatt durchgeht, aber wenn man sich wirklich zu diesem Schritt entschließt, sollte man das zumindest prüfen.


    Ich selbst würde auf jeden Fall einmal nach 6 Wochen den Händler in Verzug setzten. Damit gibt man das Auto oder den Vertrag ja noch nicht auf. Aber nur meine Meinung. Und ich bin natürlich auch kein Jurist. :)