Beiträge von olli-fr im Thema „Cleaning (Entfernung Emblem vorne und hinten)“

    Schon interessant welche Wellen das Thema bei uns schlägt...
    War sogar am Dienstag Abend ein Beitrag in KONKRET ..
    Und lt. Bundesministerium genügt die Fahrzeugplakette auf der u.a. neben der FIN uvm eben auch Marke und Typ vermerkt ist - und diese muss bei PKWs *nicht* aussen angebracht sein!
    Das "Cleaning" ist lt. deren Aussage in AT also erlaubt!

    Ich habe von der ÖAMTC Rechtsberatung auf meine Nachfrage:



    Zitat

    Es gibt doch eine Fahrzeugplakette auf der all das und auch die Fahrgestellnummer, Farbcode etc. geschrieben steht ...
    Womit der Tatbestand der sichtbaren Anbringung der Informationen erfüllt wäre - wo steht wo genau das angebracht sein muss und wo steht wie groß dies alles sein muss?


    dann noch diese Antwort bekommen:



    Zitat von ÖAMTC

    Das Kraftfahrgesetz enthält dazu keine näheren Bestimmungen. Eine Anbringung an einer Stelle, die ohne technische Hilfsmittel nicht erreichbar ist, wird wohl nicht mehr dem Gesetz entsprechen.


    Gut, dann bringt man die Information halt an einer Stelle an, die ohne technische Hilfsmittel und sportliche Verrenkungen sichtbar ist ...


    zb. an der Heckscheibe einen Aufkleber mit Marken- und Fahrzeugnamen als Text anbringt (zb. als 10mm hohe schwarze Schrift auf transparenten Grund am unteren Rand der Scheibe - damit wird imho die Optik nicht zerstört und dem Gesetz wäre Genüge getan). Damit könnte ohne technische Hilfsmittel beides zur Identifizierung abgelesen werden (ein Exekutivorgan, dass einen Organstrafmandat ausfüllen kann, wird auch eine 10mm große Schrift lesen können müssen...)


    Wobei das Argument dass bei einem Organstrafmandat die Marke etc. ablesbar sein muss imho Unsinn ist - diese ist ja im Zulassungsschein ersichtlich ....
    Und bei einer Anzeige wird eine Anonymverfügung bzw. Lenkererhebung ausgestellt und da steht meines Wissen nur das Kennzeichen zur Identifikation drin....
    Aber Egal - Vurschrift ist Vurschrift und die muss man halt Buchstabengetreu befolgen ... mit anderen Worten, was nicht genau und eindeutig definiert ist, kann auch nicht befolgt werden ;)

    Danke!
    Habe vom ÖAMTC auch gerade das als Antwort erhalten:



    Zitat von ÖAMTC

    Das Kraftfahrgesetz enthält in seinem § 27 die Bestimmung, dass der Name/die Marke des Erzeugers erkennbar angebracht sein muss (https://www.ris.bka.gv.at/Doku…R40095789/NOR40095789.pdf). Dies dient unter anderem auch der besseren Identifizierbarkeit eines Fahrzeuges.


    Der Bildausschnitt in dem „Heute“-Beitrag zeigt nur den Teil mit der ergänzenden Strafnorm (§ 134 KFG).

    Die Diskussion um die nötige Identifzierung ist imho so sinnlos wie ein Kropf ... das Fahrzeug hat ein amtliches Kennzeichen und der Zulassungsbehörde ist die Marke und sonstige Daten wie auch die Fahrgestellnummer (die ja ganz klar von Aussen sichtbar ist, weil an der Frontscheibe "eingraviert") bekannt! Folgedessen kann es kein Problem bei der Identifizierung geben....