Beiträge von AndyA im Thema „Inspektion und Wartung“

    Bei der Garantiebedingungen kann und darf der Hersteller sehr wohl reinschreiben was, wo und von wem gemacht werden muss.

    Nein, seit 2010 gilt hier (Automobil) das EU-Recht


    Zitat

    Neuwagengarantie

    Viele Fahrzeughersteller gewähren für ihre Neuwagen eine kostenlose Neuwagenga-rantie, die oftmals die Leistungen und Dauer der gesetzlichen Gewährleistung übersteigen (z.B. bei KIA 7 Jahre, bei Hyundai 5 Jahre, bei Toyota, Honda und Nissan 3 Jahre). Hat eine Kfz-Werkstatt, egal ob frei oder vertragsgebunden, bei Inspektion, Wartung und Reparatur nach Herstellervorgaben gearbeitet, dann muss der Fahrzeughersteller laut Verordnung der EU-Kommission für seine Produktionsfehler einstehen. Garantiebedingungen die verlangen, dass der Service ausschließlich in der Vertragswerkstatt durchgeführt wird, sind unzulässig.


    Was zulässig ist, ist das die Ausführung einer Garantiereparatur, die ja der Hersteller zahlt (als z.B. der Tausch des DSG) in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden muss!

    LL ist mit 30.000km oder 2Jahren angegeben, eben das was vorher eintritt! Wobei die 30.000 auch das max. sind und je nach tatsächlichen Fahrdaten (Autobahn / Stop and Go / Kurzstrecke) auch weniger sein kann.

    Naja, wenn man unter Güte versteht ob es ein ÖL Nach VW 504 00 / VW 503 01 oder VW 503 00 ist , dann sicherlich nicht,

    Aber etwas mehr als eine "Lichtschranke" ist es schon.

    Es wird die Viskosität über einen "akustischen Oberflächenwellen-Messwandler" und die relativen Dielektrizitätszahl bestimmt.