Beiträge von Vukashin im Thema „Inspektion und Wartung“

    Also die Sache mit den "nicht sicherheitsrelevanten" Rückrufen:


    Mann kann die Inspektion und Verschleißreperaturen gemäß den Vorgaben des Autobauers überall durchführen ohne Verlust der Gewährleistung. Dafür Muss die Werkstaat sowieso Zugang zu dem entsprechenden System haben wo solche Feldaktionen auftauchen. Dazu sind ja die Hersteller "verdonnert" worden. Die markenfremmden Werkstätten müssen Zugang zu den entsprechenden Systemen bekommen durch den Hersteller. Die Werkstaat weist dann den Kunden in der Regel hin, dass da was vorliegt.


    Beheben kann man aber Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche nur eben beim Händler/Hersteller (und der verweist auf seine Fachwerkstätten).


    Trotzdem bin ich bis jetzt immer mit der Markenwerstaat besser gefahren weil in der Regel später bei Kulanzregelungen die Hersteller deutlich weniger Probleme machen. Bei mir ist der Zahnriemen bei 140.000 HOPS gegangen mit entsprechenden Schaden. Hatte den Tausch bei 90.000 machen lassen in einer Vertragswerkstaat und der neue sollte auch solange halten. VW hat 90 % des Schadens auf Kulanz übernommen. VW hatte mir auch explizit gesagt, dass diese Regelung nur griff weil es keine freie Werkstaat war.


    Ich war immer der Ansicht, dass erst nach der Garantie die Beweislastumkehr in Kraft tritt. D.h. vorher muss dir vom Hersteller bewiesen werden, dass du für den Fehler/Schaden verantwortlich bist. Natürlich müssen die Garantiebedingungen eingehalten werden. Ggf. steht darin etwas zum Thema Umfang, Häufigkeit und von wem die Inspektion durchgeführt werden muss.


    Mich würde es allerdings nicht wundern, wenn es rechtlich i.O. wäre, wenn man die Inspektion von einer fachkundigen Werkstatt, die nicht Seat Werkstatt ist, durchführen lässt (nur Inspektion! Keine Reparatur).


    Garantie und Gewährleistung trennen. Die Sache mit der Beweislastumkehr spielt für die Gewährleistung eine Rolle. Die Gewährleistung ist eben gesetzlich geregelt, die Garantie kann wiederum vom Hersteller beliebig im Rahmen der Gesetzeslage gestaltet werden.