Brauchst keine Angst zu haben. Die Darlegung von Siggibayr ist nicht exakt. Es reichen auch die Rücklichter allein, so wie es beim ATK der Fall ist. Zitat 6.19.7.4 besagter Richtlinie: "Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben, d. h. mindestens die Schlussleuchten werden eingeschaltet",
Daß 6.2.7.6.2 überhaupt zutrifft liegt daran, daß Punkt 6.2.7.6.1 nicht immer erfüllt ist, da die Lichtautomatik abschaltbar ist.
Im übrigen ist für mich die R48 ein Musterbeispiel dafür, was passiert, wenn die bürokratische Regelungswut der Verfasser weit größer ist als ihre geistigen und sprachlichen Fähigkeiten.