Beiträge von siggibayr im Thema „LED-Tagfahrlicht bei Halogen-Scheinwerfern immer AN“

    Warum soll jemand Angst haben, wenn er meine Ausführungen liest?

    Seat schaltet seine TFL so, wie in der ECE R 48 vorgeschrieben, und das ist niemals in Frage gestellt worden.

    Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es Ausführungen gibt, die bei Benutzung von TFL nach hinten kein Licht haben und Kfz zugelassen wurden, die Aufgrund einer Schaltung doch nach hinten leuchten.

    Wie geschalten wird, entscheidet allein der Hersteller aufgrund der Vorgaben aus der R 48.


    Der Grundgedanken zur Einführung der TFL war eigentlich die Stromersparnis (TFL benötigt nur ca. 20 % der Energieleistung eines Abblendlichtes) am Kfz, deshalb sollten die TFL auch alleine betrieben werden, eine Beleuchtung also nur nach vorne zwecks besserer Erkennbarkeit.

    Es gilt die ECE R 48.

    Dort ist unter der Ziff. 6.19.7 festgelegt, dass die TFL nur dann zusammen mit den Rückleuchten leuchten dürfen, wenn über 6.2.7.6.2 zusätzliche Leuchten nach Ziff. 5.11 in Betrieb sind.

    Es kommt also darauf an, wie der Hersteller die TFL technisch geschalten hat. Somit gibt es TFL ohne das Rücklichter leuchten, es ist aber auch möglich TFL mit Rücklicht zu schalten, sofern zusätzliche Beleuchtungseinheiten parallel geschalten sind. Welche das sind ist unter der Ziff. 5.11 nachzulesen.

    Hinweise der KÜS (Kfz-Überwachungsorganistaion):


    Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht zusammen leuchten!

    • TFL müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.
    • Jedoch können die Tagfahrlichter ausgeschaltet bleiben, während sich das automatische Getriebe in der Stellung »Park« oder »Neutral« befindet, die Feststellbremse angelegt ist oder das Antriebssystem zwar aktiviert ist, aber das Fahrzeug sich noch nicht erstmals in Bewegung gesetzt hat.
    • Beim adaptiven Tagfahrlicht leuchtet im Normalbetrieb die Leuchte mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann auch als solches.
    • Ist das Tagfahrlicht mit den Fahrtrichtungsanzeigern in den Hauptscheinwerfern integriert oder ist der Abstand zwischen den TFL und dem Fahrtrichtungsanzeiger kleiner oder gleich 40 mm, so muss beim Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger die Tagfahrleuchteneinheit auf dieser Seite erlöschen oder die Lichtstärke auf Standlichtniveau vermindert werden.

    Fahren nur mit Standlicht ist lediglich dann verboten, wenn damit gefahren wird während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

    (siehe Tatbestandskatalog Nr. 117124 und kostet dann 10.- Euro).

    Das Benutzen am Tag ist somit zulässig und nicht bußgeldbewährt.

    Der Anbau, auch das Nachrüsten und der Betrieb von Tagfahrleuchten ergibt sich aus den genannten Vorschriften.

    Wenn serienmäßig dran, dann wird sich der Hersteller schon an die Vorschriften gehalten haben.

    Ich höre beruflich halt immer wieder die Frage: und wo steht das? Deshalb für Interessenten der Hinweis auf die Rechtsvorschriften.