Wenn ich mich recht erinnere, müsste es beim Rücktritt so sein:
- maßgeblich ist der Vertragspartner, meistens das Autohaus als VK, nicht bei Verschleißteilen wie Bremsbeläge
- bei Wechsel des Inhabers: der Rechtsnachfolger, wenn es einen gibt, bei Konkurs der Konkursverwalter
- der Mangel besteht (auch versteckt) ab Werk, Beweislastumkehr nach 6 Monaten
- bei Verweigerung der Nachbesserung durch den VK: Beweissicherungsverfahren vor Gericht einleiten, Gutachter beauftragen
- Beweissicherungsverfahren hemmt die Verjährung
- damit der Kunde nicht gleich zurücktritt, ist oft das Recht des VK auf mind. 3 Reparaturen über seine AGB drin
- max. 3 Reparaturversuche sind zumutbar, Tenor der Gerichte
- bisherige Nutzung wird i.d.R. mindernd angerechnet