Beiträge von baseman68 im Thema „Halogenscheinwerfer“

    Ich bin ja auch kein Freund von dauernden klagen! Aber manchmal ist man auch echt zu gutgläubig! Leider sind in Deutschland Recht haben und Recht bekommen immer öfter 2 Schuhe! ??

    Jedem seinen Gesetzestext! 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“ Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro.

    Bei meinem Atk ist das Rücklicht auch im Auto modus an (tagfahrlicht).

    Sorry, aber das Rücklicht funktioniert als Tagfahrlicht nur in Verbindung mit LED-Komplettbeleuchtung! Bei Halogenausstattung bleiben sie aus.


    Tun sollte man das nicht, weil fahren mit Standlicht nicht den Regeln der STVO entspricht, wie der Name schon sagt: Standlicht.

    Klugsch...modus aus :dugundwech:

    Da Klugscheiss ich doch gleich mit! ;) Das Fahren mit Standlicht ist nur dann verboten, wenn aufgrund der Lichtverhältnisse (Dämmerung und Dunkelheit.....) Abblendlicht vorgeschrieben ist! :proost: