Mängel/ Probleme: Was kann bzw. soll ich tun?

  • Wie heute von einigen Forenmitgliedern angeregt, findet sich hier nun ein allgemeines, modellunabhängiges Thema zum Umgang mit Mängeln und Problemen. Hier bitte Eure Tipps, Erfahrungen, etc. zur Meldung, Behebung, Einforderung, Verfahren, etc. für Mängelbeseitigungen posten - Danke.


    Vor der Eröffnung diese Themas bereits vorhandene Infos bzw. Beiträge finden sich u.a. hier:

    Weitere zu ergänzende Punkte für die Liste (oben) bitte einfach an das Forenteam melden - Danke! ;daumen;

  • Wenn ich mich recht erinnere, müsste es beim Rücktritt so sein:

    - maßgeblich ist der Vertragspartner, meistens das Autohaus als VK, nicht bei Verschleißteilen wie Bremsbeläge

    - bei Wechsel des Inhabers: der Rechtsnachfolger, wenn es einen gibt, bei Konkurs der Konkursverwalter

    - der Mangel besteht (auch versteckt) ab Werk, Beweislastumkehr nach 6 Monaten

    - bei Verweigerung der Nachbesserung durch den VK: Beweissicherungsverfahren vor Gericht einleiten, Gutachter beauftragen

    - Beweissicherungsverfahren hemmt die Verjährung

    - damit der Kunde nicht gleich zurücktritt, ist oft das Recht des VK auf mind. 3 Reparaturen über seine AGB drin

    - max. 3 Reparaturversuche sind zumutbar, Tenor der Gerichte

    - bisherige Nutzung wird i.d.R. mindernd angerechnet

  • ...

    - bisherige Nutzung wird i.d.R. mindernd angerechnet

    Ich glaube, hier werden seit Jahrzehnten 0.67% je 1000 gefahrene km angesetzt (vom Kaufpreis).

  • Ich glaube, hier werden seit Jahrzehnten 0.67% je 1000 gefahrene km angesetzt (vom Kaufpreis).

    Nein, da gibt es mittlerweile eindeutige Urteile.

    Dazu fliesst ein:

    - Benziner oder Diesel

    - typ. Fahrzeuge wie Kombi, Fahrzeugklasse, etc, bspw. typ. Langstreckenfahrzeuge A6, Passat, E-Klasse etc.


    Ein Kleinwagen wird i.d.R. anders bewertet mit einem 90PS 1.0 als ein E320 CDI Kombi...

    Durch versch. Berechnungen, bswp. der aktuelle Kilometerstand bzw. Jahresdurchschnitt und auch bspw. Leasingverträge kann von einer höheren Fahrleistung ausgegangen werden.


    Grundlage ist meist 10000 - 15000 km pro Jahr und eine Lebenszeit des Fahrzeugs von 12 Jahren.

    Entscheidend ist aber die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.

    Bei einem Kleinwagen wird da von max. 100.000 km ausgegangen, bei einer E-Klasse 320 CDI von min. 250.000 bis 300.000 KM, vor allem wenn es schon ein Leasing mit 50.000 km pro Jahr gibt.


    Ich habe schon 2x einen Widerruf hinter mir, der letzte mit einem Octavia III RS FL Mod. EZ3/2018 wurde 11.2020 (Laufleistung 40tkm pa) rückabgewickelt.


    Hier auch eine Tabelle die die sogen. Nutzungsentschädigung erklärt:


    xx % pro gefahrene 1000 KM:

    • 0,67 % bei einer Gesamtfahrleistung von 150.000 Kilometern
    • 0,50 % bei einer Gesamtfahrleistung von 200.000 Kilometern
    • 0,40 % bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern und
    • 0,33 % bei einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern

    Allerdings sollte man einfach 3 Reparaturversuche geben, beim dritten den freundlichen schriftlich gegen Empfangsbekenntnis darauf hinweisen, dass dies nun der dritte und letzte Reparaturversuch ist. Wenn auch dieser nicht der gewünschte Erfolg bringt, wird gem. BGB der Widerruf eingeleitet. Und nun obliegt es an Ihm den außergerichtlich einzuleiten oder halt dann erst mit Nachdruck von Anwalt bzw. Klage.


    Tipp: Man sollte nicht auf den letzten Cent bestehen. Generell könnte auch schon das bezahlte Geld (egal Bar oder Finanzierung/Leasing) auch verzinst (i.d.R. etwas mehr als vom der Bundesbank geltende Durchschnittszins der letzten Monate/Jahre) zurückfordern...

    Aber ich habe mich mit dem Händler auf runde 0,4% geeinigt.


    Noch was:

    Wenn ein Hersteller 2 Jahre freiwillige Garantie gibt, gibt es diese Beweislastumkehr nach 6 Monaten nicht.

    Richtig, bei der Gewährleistung ist das so, aber bei der freiwilligen Garantie gilt dies nicht. Siehe Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.

    D.h. ich habe einen Mangel bei der Inspektion des Fahrzeugs im letzten Monat der 2 jährigen freiwilligen Garantiezeit angezeigt (02.2020/EZ war 03.2018)

    Dann nach ein paar Monaten den Mangel wieder angezeigt und Reparaturversuch, dann wieder nach 2 Monaten angezeigt und noch ein Versuch, dann direkt nach x Tagen und dann den Händler eine Frist bzw. in Verzug gesetzt nach dem es beim 4x nicht behoben war....

    Siehe, 8 Monate nach Garantieende (hatte aber noch Anschluss Garantie) wurde dann rückabgewickelt....


    Nur cool und freundlich bleiben, mal das BGB lesen und den Händler Fragen ob gütlich oder nicht... auch nicht mit dem Meister rumhampeln... Service Leiter, dann GF,... dann klappt das schon...


    Immer alles schön den Meister dokumentieren lassen, Telefonprotokolle, E-Protokolle (vor allem die Antworten) und ggfs, auch ein Gesprächsprotokoll dem Meister senden (mit einer Frage die er dann auch beantwortet - somit als Nachweis, dann gilt E-mail auch als verwertbar).... zur Not immer dumm stellen, dann geben die auch mehr Auskunft...


    So, hoffe das hilft...

    Übrigens, die Werke der VW Gruppe unterstützen den Händler in der Regel, gibt zwar keiner zu, aber i.d.R stellen die sich sonderlich quer - vor allem dann nicht, wenn man alle Trümpfe in der Hand hat.

    Nur sollte man nicht versuchen mit Kinkerlitzlichen eine Rückabwicklung einzufordern... gerne auch mal einen anderen Händler bemühen den Fehler nachzuvollziehen - auch der Reparaturauftrag beweist u.U. schon das der Fehler exisitiert...

    Gruss


    SuperBugs