Halogenscheinwerfer

  • Bei meinem Atk ist das Rücklicht auch im Auto modus an (tagfahrlicht).

  • Aber klar doch :saint:
    Aber aus welchem Grund, sollte man das nicht nutzen?
    So hat man die LED-Tagfahrlichter und die LED-Rücklichter an. Genau das, was hier gefragt wurde. Oder irre ich da? :whistling:
    Also um nochmal auf die Frage von lini5 zurück zu kommen....
    Im "normalen Modus" sind nur die LED-Tagfahrlichter an. Dies kann man aber durch das aktivieren der Standlichter umgehen.
    Alles bestens :thumbsup:

    Tun sollte man das nicht, weil fahren mit Standlicht nicht den Regeln der STVO entspricht, wie der Name schon sagt: Standlicht.

    Klugsch...modus aus :dugundwech:

    Nette Grüße

  • Das Standlicht und das Tagfahrlicht am Ateca mit Halogen ist nicht das gleiche, obwohl das gleiche Lichtquelle brennt!

    Das Standlicht ist gedimmt, da das Tagfahrlicht laut StVO im Nachtbetrieb blendet, da es ein Streulicht und kein gerichtetes Licht ist.

    Beim Ateca mit LED ist das genauso, es wird dort auch gedimmt, wenn das Fahr- oder Fernlicht angeschaltet ist.

  • Bei meinem Atk ist das Rücklicht auch im Auto modus an (tagfahrlicht).

    Sorry, aber das Rücklicht funktioniert als Tagfahrlicht nur in Verbindung mit LED-Komplettbeleuchtung! Bei Halogenausstattung bleiben sie aus.


    Tun sollte man das nicht, weil fahren mit Standlicht nicht den Regeln der STVO entspricht, wie der Name schon sagt: Standlicht.

    Klugsch...modus aus :dugundwech:

    Da Klugscheiss ich doch gleich mit! ;) Das Fahren mit Standlicht ist nur dann verboten, wenn aufgrund der Lichtverhältnisse (Dämmerung und Dunkelheit.....) Abblendlicht vorgeschrieben ist! :proost:

    1.4 TSI, 2WD,6Gang Hand, Xcellence, Mato braun, Winterpaket, Pano,Navi, PWII, Beheizbare Frontscheibe, Soundsystem,Alkantara braun Best: 03.08.16. Auslieferung 15.11.16

  • Da Klugscheiss ich doch gleich mit! ;) Das Fahren mit Standlicht ist nur dann verboten, wenn aufgrund der Lichtverhältnisse (Dämmerung und Dunkelheit.....) Abblendlicht vorgeschrieben ist!


    Ich würde das nicht Klug, sondern Dünn nennen.


    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__17.html

    Nette Grüße

  • Jedem seinen Gesetzestext! 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“ Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro.

  • So schnell kann man sich vertun, da bin ich ja in guter Gesellschaft mit den Ordnungshütern. :)

    Vor zig Jahren hätte ich auch so ein Ticket, allerdings hätte ich wegen der 10DM? keinen Anwalt bemüht. ;) Aber gut das es solche Urteile gibt und man sie zur rechten Zeit, am rechten Ort zum richtigen Zweck einsetzen kann. :thumbup:

    Nette Grüße

  • Ich bin ja auch kein Freund von dauernden klagen! Aber manchmal ist man auch echt zu gutgläubig! Leider sind in Deutschland Recht haben und Recht bekommen immer öfter 2 Schuhe! ??

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  • ATF-System

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