Garantie, Verlust der selben und Erlöschen der Betriebserlaubnis

  • Nach dem es HIER zum Thema Garantieverlust schon einige Gedanken gibt, die sich aber speziell mit Codierungen befassen, möchte ich einen neuen Threat aufmachen, der sich ganz allgemein mit dem Thema beschäftigt.


    Grundsätzlich sollte man bevor man vorschnell urteilt einfach seinen gesunden Menschenverstand und vielleicht ein wenig Gesetztestext in seine Überlegung einfließen lassen.


    Klar dürfte sein, dass alle *eintragungspflichtigen* Veränderungen (Sportauspuff, Felgen/Reifen, Motortuning, Tieferlegung um nur die Gängigsten zu nennen) - das sind in der Regel solche die das Fahrverhalten irgendwie ändern oder die Sicherheitsrelevant (zb. Licht) - ohne entsprechende Eintragung/ABE (Achtung! Hat in AT meist keine Gültigkeit - hier ist fast immer eine Eintragung nötig!) etc. zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen - darüber gibt es auch keine Diskussion, ist so.


    Ob jetzt jede Veränderung auch eingetragen wird oder ob man jede Änderung eintragen lässt, ist eine andere Geschichte. Jeder wird hoffentlich wissen, was Sache ist und worauf er sich hier einlässt. Da braucht es dann auch bitte keine erhobenen Zeigefinger - geschenkt!


    Und ja, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und als Lenker ist man verpflichtet sich entsprechend zu informieren!


    Das derartige Veränderungen trotz Eintragung vermutlich (ziemlich sicher sogar) keiner Herstellergarantie unterliegen, es sei denn der Hersteller gibt nach Umbau und Abnahme dafür explizit eine Garantie, wird hoffentlich auch klar sein ?!
    Wenn also aufgrund so eines Umbaus, der vielleicht sogar eingetragen wurde - zb. Spurverbreiterung mit breiteren Felgen - die Radaufhängung, Stoßdämpfer, Lager etc. vorzeitig defekt werden, wird der Fahrzeughersteller dafür keine Garantie übernehmen, weil die Teile für diese Veränderung auch nicht ausgelegt sind. Wenn die Radaufhänung den neuen Gegebenheiten angepasst wird, wird vermutlich der Tuner dafür (und nur dafür) die Garantie übernehmen....


    Dann gibt es Änderungen, die nicht unbedingt eintragungspflichtig sind. Dazu zählen dann zb. div. Codierungen - solange sie nicht sicherheisrelevant sind oder das Fahrverhalten verändern. Oder Zierteile (die aber in der Regel eine ABE brauchen) *aussen* am Fahrzeug. Auch eine andere Antenne zählt dazu etc.
    Solange die Veränderung nicht "kausal" mit dem Defekt im Zusammenhang steht, wird es auch keinen Garantieverlust geben können!
    Und natürlich wird dadurch auch nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen....
    Es wird auch kaum (ist mir in den letzten 35 Jahren noch nie passier) irgend jemand fragen ob für die Zierleiste eine Eintragung/ABE vorhanden ist - bei Spoilern passiert das schon eher!


    D.h. konkret zb. wenn ich anstelle der original langen Stabantenne eine stylische Tuningantenne (so eine aus Alu) einschraube, erlischt dadurch NICHT die Betriebserlaubnis. Sollte dadurch aber der Radioempfang deutlich schlechter werden - würde diese Verschlechterung ja kausal mit der Änderung zusammenhängen weshalb es auch keine Garantie gibt! Sollte ich also damit in die Werkstatt fahren, würde man mir die Arbeitszeit und eine neue Originalantenne verrechnen - selber Schuld sage ich da nur. Strittig könnte es vielleicht werden, wenn dadurch mein Radio defekt wird. Hier wird nur ein Gutachter feststellen können, ob die Fremdantenne tatsächlich die Ursache für den Defekt ist, was man vielleicht nur auf gerichtlichem Wege klären wird können - ob man sich das antun will?


    Ähnlich verhält es sich mit dem Austausch diverser Leuchtmittel gegen LED. Hier kann es in verschiedenen Bereichen angefangen von komischen Fehlermeldungen, bis Empfangsstörungen - davon abgesehen, dass diese LED Leuchtmittel großteils (wenn nicht alle) keine STVO Zulassung haben (siehe erlöschen der Betriebserlaubnis) kann man sich bei Nutzung auch *alle* Garantieansprüche jeglicher Art abschminken.


    Was codierungen angeht - hier wird es nur dann zu einem Garantieverlust kommen, wenn der Schaden "kausal" mit der Änderung zu tun hat.
    Eine Codierung der Spiegel-anklappfunktion zb. hat keinen Einfluß auf die Fernlichterkennung oder das Getriebe ....
    Wobei eine Änderung der Autohold-Funktion u.U. Einfluß darauf nehmen könnte.
    Wenn man codiert sollte man also schon alle eventuellen Auswirkungen auf alle eventuell davon betroffenen Systeme bedenken!


    Vorsicht und Umsicht sind also sicher geboten, aber nicht Panikmache, "Urban Legends" oder erhobene Zeigefinger ("ich wollte es ja nur gesagt haben") ;)
    Es ist auch nicht jede Aussage des Händlers korrekt ...

  • Schönen Dank für die ausführliche Information in Sachen Garantie etc.
    Vielleicht sollte man noch hinzufügen, dass Recht haben und Recht bekommen nicht immer das selbe ist. Selbst wenn man im Recht ist, dann muss man damit rechnen, dass ein jahrelanger Rechtsstreit möglich ist, bis man endlich sein Recht bekommt.
    Nicht jeder kann es sich leisten, im Schadensfall monatelang oder gar Jahre auf die Auszahlung von Geldern zu warten. Das sollte man immer bedenken, wenn man sich in der rechtlichen Grauzone bewegt. Das Autohaus und auch die Versicherungen werden versuchen ihre Chancen zu nutzen, um aus der Nummer heraus zu kommen....

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  • Sehr nette Zusammenfassung der Diskussionen, die wir hier schon oft geführt haben! ;)
    Ja, ich sehe das Ganze genau wie Oliver, aber ich glaube auch, das hier wieder viele aufschlagen werden und das Gegenteil behaupten.
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  • Richtig und wichtig ist zu wissen ist, dass selbst Eintragungen und Gutachten lediglich versicherungstechn. Absicherung bieten (Ausschluss grober Fahrlässigkeit). Im Falle eines Unfalls ist der Fahrzeug-Hersteller NICHT in der Pflicht. Hier muss man eher gegen den Hersteller des Zubehörteils vorgehen wenn es zu einem Schaden kommt. Auch den TÜV kann man kaum belangen - allenfalls wenn "grobe Fahrlässigkeit" bei der Abnahme nachgewiesen werden kann.
    Aber mehr als Begutachtungen durch den TÜV usw. kann man als Anwender ja nicht machen (wenn man es unbedingt möchte) - der Hersteller wird seine Garantie diesbzgl. natürlich nicht erweitern. ;)

  • hier noch etwas aus dem Paragraphendschungel zur Information:
    (Ganz WICHTIG ist hier 19.2, d.h., die Betriebserlaubnis erlischt nicht grundsätzlich)



    § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht.
    Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
    1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
    2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder
    3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaubnisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.



    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.



    Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
    (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1. für diese Teile
    a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
    b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2. für diese Teile
    a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typengenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
    3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder
    4. für diese Teile
    a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
    b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
    c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Beriebserlaubnis des Fahrzeugs.
    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
    1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
    2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt.
    (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
    (6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
    (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
    § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
    Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein.

  • @Matze "Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung" ;daumen;

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  • näherungsweise auf jeden Fall!
    :thumbup:

  • Bitte gib den Link an in welcher Verordnung das zu lesen ist - denn DE und AT haben da ganz sicher zumindest andere §, auch wenn der Text ident sein sollte.

    Deutsche StVZO

  • Hier: https://www.gesetze-im-interne…o_2012/BJNR067910012.html steht "weggefallen" ...
    Aber bitte in DIESEM Threat geht es nicht um die STVZO o.ä., sondern nur um Garantie, Verlust derselben und Erlöschen der Betriebserlaubnis!
    Es geht hier auch nicht speziell um DE sondern um ALLE Länder! Das die diversen §§ unterschiedlich sind, ja sogar der Text nicht ident ist, sollte inzwischen klar sein ... Auch, das prinzipielle Dinge überall Gültigkeit haben (man sollte aber vor Pauschalaussagen besser doch den gültigen Gesetzestext für sein Land lesen - Unterschiede sind immer vorhanden! Siehe ABE für DE, nicht aber für AT usw.).

  • Wo sind denn die §§ 1-15 der StVZO ???


    Gelten die nicht mehr -> Rücksicht nehmen und so!

    Das mit der Rücksicht (§ 1) steht in der StVO (ohne "Z"). :whistling:

  • ATF-System

    Hat das Thema geschlossen, kann aber auf Wunsch auch wieder geöffnet werden, dazu bitte den "Inhalt melden" Button benutzen.