Es gibt keine finale und rechtlich sichere Position hier, daher sind die Aussagen so formuliert wie wir sie vertreten können. Ob es nun ein elektrischer, mechanischer oder ein Eingriff mittels Eigendiagnose ist, am Ende kann auf jedem Weg die Gewährleistung verfallen. Die Frage lässt sich schlichtweg nicht pauschal beantworten da es Modifikationen gibt die für die Gewährleistung nicht relevant sind während andere eben doch als problematisch einzustufen sind.
Als Faustregel gilt, verursacht man mit einer Modifikation ein Problem (gleich welcher Art) so ist derjenige der diese Modifikation durchgeführt oder beauftragt hat auch für die Schäden/Probleme haftbar.
In diesem Sinne ist ein Quittierungston (DWA Hupen) bei der Ver-/Entriegelung nicht relevant da es sich um eine Funktion handelt die bereits gegeben jedoch nicht aktiv ist und keinerlei Einfluss auf andere Fahrzeugsysteme hat. Wer im Zweifel in der Beweispflicht ist kann ich dir nicht sagen, dazu müsste man mal Gesetzestexte und ggf. Gewährleistungsbedingungen wälzen.
So viel dazu.